§ 194 SGB VII. Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2016][11. August 2010]
§ 194. Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 194. Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden. Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu melden.
[11. August 2010–1. Januar 2016]
1§ 194. Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen. Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu melden.
Anmerkungen:
1. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 21, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.