§ 197 SGB VII. Übermittlungspflicht weiterer Behörden

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. August 2001]
1§ 197. Übermittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden.
(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden.
(2) [1] Die Finanzämter übermitteln zum Zweck der Beitragserhebung die Ertrags- oder Wirtschaftswerte einschließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit diese einen an den genannten Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden. [2] Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Finanzbehörden richtet sich nach § 31 der Abgabenordnung. [3] Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.