§ 20 SGB VII. Zusammenarbeit mit Dritten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023]
1§ 20. Zusammenarbeit mit Dritten.
2(1) [1] Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. [2] Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
  • 1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
  • 2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
  • 3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
3(1a) [1] Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen über mitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:
  • 1. Name und Anschrift des Betriebs,
  • 2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
  • 3. Kennnummer zur Identifizierung,
  • 4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
  • 5. Datum der Besichtigung,
  • 6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
  • 7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
  • 8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
  • 9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
  • 10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
    • a) der Unterweisung,
    • b) der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
    • c) der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
  • 11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
    • a) der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
    • b) der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
    • c) der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
  • 12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
[2] Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.
4(2) [1] Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. [2] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. [3] Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
  • 1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen,
  • 2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren.
5[4] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle mit. 6[5] (weggefallen)
(3) [1] Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
  • 1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
  • 2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  • 3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.
7[2] Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen. 8[3] Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist.
Anmerkungen:
1. 21. August 1996: Artt. 1, 36 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
3. 1. Januar 2023: Artt. 9a, 11 S. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
4. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
5. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
6. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
7. 27. Juni 2020: Artt. 313, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
8. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.