§ 216 SGB VII. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2024]
1§ 216. Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost). Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2024: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 12 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.