§ 218c SGB VII. Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2004/1. März 2004]
1§ 218c. Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004.
(1) [1] Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. [2] § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004/1. März 2004: Artt. 3 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

Umfeld von § 218c SGB VII

§ 218b SGB VII. Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

§ 218c SGB VII. Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

§ 218d SGB VII. Besondere Zuständigkeiten