§ 223 SGB VII. Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008]
1§ 223. Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) [1] Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. [2] Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.
(2) [1] Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. [2] Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
Anmerkungen:
1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 39, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

Umfeld von § 223 SGB VII

§ 222 SGB VII. Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 223 SGB VII. Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

§ 224 SGB VII. Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer