§ 3 SGB VII. Versicherung kraft Satzung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023]
1§ 3. Versicherung kraft Satzung.
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 21. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 32. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
-
43. Personen, die
- a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
- b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
- 54. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
- 65. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1. Haushaltsführende,
- 72. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
- 84. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 3, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 5. 22. April 2015: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. April 2015.
- 6. 22. April 2015: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. April 2015.
- 7. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 8. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.