§ 39 SGB VII. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 39. Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen.
(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen
  • 1. Kraftfahrzeughilfe,
  • 2. Wohnungshilfe,
  • 3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
  • 4. Haushaltshilfe,
  • 5. Reisekosten,
  • 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
  • 7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
  • 8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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