§ 43 SGB VII. Reisekosten
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2020] | [1. September 2005] |
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§ 43. Reisekosten | § 43. Reisekosten |
(1) [1] Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. [2] Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen. | (1) [1] Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. [2] Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen. |
(2) Zu den Reisekosten gehören | (2) Zu den Reisekosten gehören |
1. Fahr- und Transportkosten, | 1. Fahr- und Transportkosten, |
2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten, | 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten, |
3. Kosten des Gepäcktransports, | 3. Kosten des Gepäcktransports, |
4. Wegstreckenentschädigung | 4. Wegstreckenentschädigung |
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. | für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. |
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. | (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. |
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. | (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. |
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. | (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. |
[1. September 2005–1. Juli 2020]
1§ 43. Reisekosten.
2(1) [1] Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. [2] Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
(2) Zu den Reisekosten gehören
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 6 Nr. 1a, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 3. 1. September 2005: Artt. 10, 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2005.