§ 45 SGB VII. Voraussetzungen für das Verletztengeld
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. April 2024]
1§ 45. Voraussetzungen für das Verletztengeld.
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
- 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
- 22. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
(2) [1] Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
- 31. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
- 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
- 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
- 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
5(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
6(4) [1] Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
- 2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. April 2024: Artt. 12 Nr. 1, 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023.
- 3. 1. Juli 2001: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. a, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 4. 1. Juli 2001: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. b, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 5. 1. Juli 2001: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. c, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 6. 1. Januar 2015: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014.