§ 54 SGB VII. Betriebs- und Haushaltshilfe
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2013]
1§ 54. Betriebs- und Haushaltshilfe.
(1) [1] Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. [2] Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
(2) 2[1] Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3(3) [1] Die Satzung kann bestimmen,
- 1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
- 2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,
- 43. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,
- 4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden,
- 5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,
- 6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.
6(4) [1] Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 7[2] Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 3. 30. März 2005: Artt. 6 Nr. 4, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 4. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 6, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
- 5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 7. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 6, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
- 8. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.