§ 6 SGB VII. Freiwillige Versicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2024]
1§ 6. Freiwillige Versicherung.
2(1) 3[1] Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
- 42. Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
- 3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
- 4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) [1] Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. [2] Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. [3] Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 3. 5. April 2017: Artt. 163 Nr. 1, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
- 4. 1. Januar 2024: Artt. 8 Nr. 4, 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.