§ 61 SGB VII. Renten für Beamte und Berufssoldaten
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2025]
1§ 61. Renten für Beamte und Berufssoldaten.
(1) [1] Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. [2] Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. [3] Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. [4] Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 41 Nr. 5, 90 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. August 2021.