§ 86 SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Januar 2021]
1§ 86. Jahresarbeitsverdienst für Kinder. Der Jahresarbeitsverdienst beträgt
  • 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
  • 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.