§ 93 SGB VII. Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 93. Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen § 93. Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
(1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten (1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
1. landwirtschaftlichen Unternehmer, 1. landwirtschaftlichen Unternehmer,
2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer, 2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer,
3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen, 3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen,
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19.115 Deutsche Mark. [2] Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. [3] Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst. beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19.115 Deutsche Mark. [2] Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. [3] Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.
(2) [1] Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um (2) [1] Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um
1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert, 1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert,
2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr. [2] Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. 2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr. [2] Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.
(3) [1] Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. [2] Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. [3] Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt. (3) [1] Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. [2] Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. [3] Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.
(4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst. (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst.
(5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. (5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
(6) Die Satzung kann bestimmen, daß (6) Die Satzung kann bestimmen, daß
1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden, 1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden,
2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein geringerer Jahresarbeitsverdienst als der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben: 2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein geringerer Jahresarbeitsverdienst als der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben:
a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte, a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte,
b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches, b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches,
c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte, c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte,
d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(7) [1] Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 93. Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen.
(1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
  • 1. landwirtschaftlichen Unternehmer,
  • 22. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer,
  • 3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen,
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19.115 Deutsche Mark.
[2] Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. [3] Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.
(2) [1] Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um
  • 1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert,
  • 2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr.
[2] Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.
(3) [1] Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. [2] Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. [3] Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.
(4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst.
(5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
(6) Die Satzung kann bestimmen, daß
  • 1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden,
  • 32. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein geringerer Jahresarbeitsverdienst als der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben:
    • 4a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte,
    • 5b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches,
    • c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte,
    • d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
3. 1. Januar 1997: Artt. 3 Nr. 10, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1997.
4. 1. Januar 2000: Artt. 6 Nr. 3, 33 Abs. 13 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Januar 2000: Artt. 6 Nr. 3, 33 Abs. 13 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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