§ 94 SGB VII. Mehrleistungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[13. Dezember 2011]
1§ 94. Mehrleistungen.
(1) [1] Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
  • 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
  • 22. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,
  • 33. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind.
[2] Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.
(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
  • 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,
  • 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
4(2a) [1] Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. [2] Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2005: Artt. 4, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
3. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 9, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
4. 13. Dezember 2011: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011.