§ 106 SGB IX. Beratung und Unterstützung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2020]
1§ 106. Beratung und Unterstützung.
(1) [1] Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. [2] Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
- 1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
- 2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- 3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
- 4. die Verwaltungsabläufe,
- 5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- 6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
- 7. eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
- 1. Hilfe bei der Antragstellung,
- 2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
- 3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
- 4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
- 5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
- 6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
- 7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
- 8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
- 9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.