§ 128 SGB IX. Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2020]
1§ 128. Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung.
(1) [1] Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. 2[2] Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 3[3] Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. 4[4] Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. 5[5] Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. 6[6] Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 7[7] Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) [1] Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. [2] Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 1, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.
3. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 1, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019, Artt. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019.
4. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 2, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.
5. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 2, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.
6. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 2, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.
7. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 1, Nr. 2, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.

Umfeld von § 128 SGB IX

§ 127 SGB IX. Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung

§ 128 SGB IX. Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

§ 129 SGB IX. Kürzung der Vergütung