§ 142 SGB IX. Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[10. Juni 2021]
1§ 142. Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen.
2(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.
(2) [1] Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. 3[2] In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
4(3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. [2] In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten.
5(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2019.
3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2019.
4. 10. Juni 2021: Artt. 7 Nr. 20, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
5. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. b, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

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