§ 157 SGB IX. Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 157. Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl.
(1) [1] Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. [2] Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

Umfeld von § 157 SGB IX

§ 156 SGB IX. Begriff des Arbeitsplatzes

§ 157 SGB IX. Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl

§ 158 SGB IX. Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen