§ 234 SGB IX. Kostentragung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
    [1. Januar 2018]
    1§ 234. Kostentragung.  [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
            
- 1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
 - 2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.