§ 61a SGB IX. Budget für Ausbildung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[14. Juni 2023]
1§ 61a. Budget für Ausbildung.
(1) 2[1] Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. 3[2] (weggefallen)
(2) 4[1] Das Budget für Ausbildung umfasst
- 1. die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
- 2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie
- 3. die erforderlichen Fahrkosten.
(3) [1] Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. [2] Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.
(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) 7[1] Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. 8[2] Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 4, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
- 2. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 6. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 7. 1. Januar 2022: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
- 8. 14. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023.