§ 69 SGB IX. Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2024]
1§ 69. Kontinuität der Bemessungsgrundlage. Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 37 Nr. 10, 60 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 69 SGB IX

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