§ 97 SGB IX. Fachkräfte

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Juli 2021]
1§ 97. Fachkräfte. [1] Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. [2] Diese sollen
  • 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
    • a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
    • 2b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
    • c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
    verfügen,
  • 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
  • 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
[3] Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. [4] Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Juli 2021: Artt. 7 Nr. 14, 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.

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