§ 105 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[8. November 2006] | [1. Mai 2004] |
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§ 105. Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit | § 105. Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit |
(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt. | (1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt. |
(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus | (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus |
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten, | zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten, |
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten, | zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten, |
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten, | fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten, |
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, | einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, |
einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt. | einem Mitglied, das das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertritt. |
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen. | (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen. |
(4) [1] Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. [2] Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten. [3] Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Mitglied, das dieses vertritt. | (4) [1] Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. [2] Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten. [3] Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung das Mitglied, das dieses vertritt. |
[1. Mai 2004–8. November 2006]
1§ 105. 2Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit.
3(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt.
4(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
einem Mitglied, das das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertritt.
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
einem Mitglied, das das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.
(4) 5[1] Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. 6[2] Er beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten. 7[3] Auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und auf Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung das Mitglied, das dieses vertritt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. a, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 3. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. b, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 4. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 8, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.
- 5. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. c, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 6. 27. März 2002: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 7. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 36, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.