§ 114 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[15. Juli 2016–1. Januar 2018]
1§ 114. Ergebnisbeobachtung.
2(1) [1] Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. [2] Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. [3] Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu
  • 1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,
  • 2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
  • 3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
3(2) [1] Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung. 4[2] (weggefallen) 5[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
3. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
4. 15. Juli 2016: Artt. 104 Nr. 2, 125 des Gesetzes vom 8. Juli 2016.
5. 15. Juli 2016: Artt. 104 Nr. 2, 125 des Gesetzes vom 8. Juli 2016.

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