§ 117 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2005–1. Januar 2018]
1§ 117. Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen.
(1) 2[1] Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. [2] Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) [1] Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch gehört. [2] In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. [3] Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als sechs Monate. [4] Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 2005: Artt. 9 Nr. 17, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.

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