§ 12 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Juli 2001–1. Januar 2018]
1§ 12. Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger.
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
  • 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
  • 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
  • 3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
  • 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
  • 5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
(2) [1] Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. [2] § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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