§ 131 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[30. Dezember 2016][1. Juli 2001]
§ 131. Statistik § 131. Statistik
(1) [1] Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. [2] Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale: (1) [1] Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. [2] Sie umfasst folgende Tatbestände:
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, 2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) [1] Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. [2] Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. [3] Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig. (2) [1] Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. [2] Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
[1. Juli 2001–30. Dezember 2016]
1§ 131. Statistik.
(1) [1] Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. [2] Sie umfasst folgende Tatbestände:
  • 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
  • 2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
  • 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) [1] Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. [2] Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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