§ 131 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
| [30. Dezember 2016] | [1. Juli 2001] | 
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| § 131. Statistik | § 131. Statistik | 
| (1) [1] Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. [2] Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale: | (1) [1] Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. [2] Sie umfasst folgende Tatbestände: | 
| 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, | 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, | 
| 2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, | 2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, | 
| 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. | 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung. | 
| (2) Hilfsmerkmale sind: | |
| 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden, | |
| 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, | |
| 3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland. | |
| (3) [1] Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. [2] Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. [3] Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig. | (2) [1] Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. [2] Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden. | 
    [1. Juli 2001–30. Dezember 2016]
    1§ 131. Statistik. 
        
            (1) [1] Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. [2] Sie umfasst folgende Tatbestände:
                
        - 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
- 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
            (2) [1] Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. [2] Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.