§ 133 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. August 2016–1. Januar 2018]
1§ 133. Aufgaben. [1] Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt. [2] Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4.
Anmerkungen:
1. 1. August 2016: Artt. 3 Abs. 12 Nr. 5, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.

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