§ 149 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[8. November 2006][1. Januar 2003]
§ 149. Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr § 149. Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) [1] Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. [2] Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: (2) [1] Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. [2] Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. [3] Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen: 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. [3] Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl / Nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100. [4] § 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Nach Nummer 1 errechnete Zahl / Nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100. [4] § 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
[1. Januar 2003–8. November 2006]
1§ 149. Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) 2[1] Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. [2] Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
  • 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,
  • 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
[3] Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl / Nach Nummer 2 errechnete Zahl x 100.
[4] § 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 8, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.

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