§ 153 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[8. November 2006][1. Januar 2003]
§ 153. Erfassung der Ausweise § 153. Erfassung der Ausweise
[1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen [1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach 1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
a) Art, a) Art,
b) besonderen Eintragungen und b) besonderen Eintragungen und
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen, c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. [2] Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind. als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. [2] Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
[1. Januar 2003–8. November 2006]
1§ 153. Erfassung der Ausweise. [1] Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
  • 1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
    • a) Art,
    • b) besonderen Eintragungen und
    • c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
  • 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken.
2[2] Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 48 Nr. 8, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.
2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 8, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 2003.

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