§ 21 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2012–1. Januar 2018]
1§ 21. Verträge mit Leistungserbringern.
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
  • 1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
  • 2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
  • 3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und demRehabilitationsträger besteht,
  • 4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
  • 5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
  • 26. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen,
  • 37. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen.
(2) [1] Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. [2] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
4(3) [1] Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. [2] Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 2012: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2012: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 2, 6 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
4. 1. April 2007: Artt. 7 Nr. 2, 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007.

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