§ 56 SGB IX 2001

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Juli 2000–1. Januar 2018]
1§ 56. Heilpädagogische Leistungen.
(1) [1] Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
  • 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
  • 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
werden können.
[2] Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2000: Artt. 1, 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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