§ 56 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
    [1. Juli 2000–1. Januar 2018]
    1§ 56. Heilpädagogische Leistungen. 
        
            (1) [1] Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
                
        - 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
 - 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
 
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2000: Artt. 1, 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.