§ 6 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
| [1. Januar 2004] | [1. Juli 2001] | 
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| § 6. Rehabilitationsträger | § 6. Rehabilitationsträger | 
| (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein | (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein | 
| 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | 
| 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, | 2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, | 
| 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | 
| 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | 
| 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | 
| 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, | 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, | 
| 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. | 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. | 
| (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. | (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. | 
    [1. Juli 2001–1. Januar 2004]
    1§ 6. Rehabilitationsträger. 
        
            (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
            
        - 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
 - 2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
 - 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
 - 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
 - 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
 - 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
 - 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
 
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.