§ 78 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[8. November 2006–1. Januar 2018]
1§ 78. Ausgleichsfonds. [1] Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds.
- Anmerkungen:
- 1. 8. November 2006: Artt. 261 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.