§ 1 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2009] | [15. Dezember 2004] |
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§ 1 | § 1 |
[1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] (weggefallen) | [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden. |
[15. Dezember 2004–1. Januar 2009]
1§ 1. [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.