§ 115 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2008][1. Januar 1954]
§ 115 § 115
[1] Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. [2] Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war. [1] Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. [2] Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.
[1. Januar 1954–1. Juli 2008]
1§ 115. [1] Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. [2] Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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