§ 122 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 122.
(1) [1] Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein vereidigter Schriftführer zugezogen. [2] Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder dem vernehmenden Richter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) [1] Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. [3] Bei Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben.
(3) Im übrigen gelten §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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