§ 130 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1954]
§ 130 § 130
(1) [1] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [2] Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [3] Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. [1] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [2] Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [3] Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 130. [1] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [2] Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [3] Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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