§ 130 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. Januar 1954] |
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§ 130 | § 130 |
(1) [1] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [2] Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [3] Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. | [1] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [2] Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [3] Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. |
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. |
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 130. [1] Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. [2] Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. [3] Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.