§ 136 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018]
1§ 136.
(1) Das Urteil enthält
  • 21. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  • 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
  • 4. die Urteilsformel,
  • 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
  • 6. die Entscheidungsgründe,
  • 7. die Rechtsmittelbelehrung.
(2) 3[1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
4(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
5(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 45, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
3. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 10, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
5. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 23, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.

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