§ 137 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2022][1. Juli 2020]
§ 137 § 137
[1] Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. [2] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. [3] Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. [4] Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. [5] Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. [1] Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. [2] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. [3] Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. [4] Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. [5] Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
[1. Juli 2020–1. Januar 2022]
1§ 137. [1] Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2[2] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. 3[3] Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4[4] Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5[5] Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 13, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
2. 1. Juli 2020: Artt. 10 Nr. 5 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
3. 1. Juli 2020: Artt. 10 Nr. 5 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
4. 22. April 2015: Artt. 8 Nr. 3, 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. April 2015.
5. 1. Juli 2020: Artt. 10 Nr. 5 Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

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