§ 138 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2005]
1§ 138. [1] Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. [2] Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. [3] Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. [4] Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. [5] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 14, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.