§ 141 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2020][2. Januar 2002]
§ 141 § 141
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, (1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. 2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
[2. Januar 2002–1. Juli 2020]
1§ 141.
2(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
  • 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
  • 2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 47, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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