§ 144 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2008]
1§ 144.
(1) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
nicht übersteigt. [2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1. [d]ie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 42. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 2. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 3. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 4. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 49, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.