§ 146 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] |
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§ 146 | § 146 |
In Angelegenheiten der Rentenversicherungen ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. | In Angelegenheiten der Rentenversicherungen können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 146. In Angelegenheiten der Rentenversicherungen können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.