§ 146 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 146 § 146
In Angelegenheiten der Rentenversicherungen ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. In Angelegenheiten der Rentenversicherungen können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 146. In Angelegenheiten der Rentenversicherungen können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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