§ 147 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 147 § 147
In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft. In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betreffen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 147. In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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