§ 148 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 148 § 148
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen
1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
4. die Höhe der Ausgleichsrente. 4. Höhe der Ausgleichsrente.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 148. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen
  • 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
  • 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
  • 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
  • 4. Höhe der Ausgleichsrente.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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