§ 15 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 15 § 15
(1) Die ehrenamtlichen Richter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung zu beeidigen. (1) Die Sozialrichter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.
(2) [1] Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Sozialrichters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." [2] Die ehrenamtlichen Richter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." [3] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (2) [1] Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Sozialrichters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." [2] Die Sozialrichter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." [3] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Ist ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (3) Ist ein Sozialrichter Mitglied einer Religionsgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(5) Über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. (5) Über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 15.
(1) Die Sozialrichter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.
(2) [1] Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Sozialrichters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." [2] Die Sozialrichter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." [3] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Ist ein Sozialrichter Mitglied einer Religionsgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(5) Über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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