§ 150 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975–1. März 1993]
1§ 150. Die Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149 zulässig,
  • 21. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
  • 2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird;
  • 3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht eine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar erachtet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 14, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.

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